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   LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20   

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https://dejure.org/2021,72267
LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20 (https://dejure.org/2021,72267)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2021 - 3 Sa 268/20 (https://dejure.org/2021,72267)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2021 - 3 Sa 268/20 (https://dejure.org/2021,72267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung - technische Mitarbeiterin - archäologische Grabungsstätte - öffentlicher Dienst

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung - technische Mitarbeiterin - archäologische Grabungsstätte - öffentlicher Dienst

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auszuübende Tätigkeit als Bewertungsmaßstab für die Eingruppierung nach dem TV-L; Gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen für die Eingruppierung eines "sonstigen" Beschäftigten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 379/15

    Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - EntgeltordnungTV-L

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 379/15 - Rn. 27, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Dies im Falle des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L anders zu sehen, erscheint auch vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbotes des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als bedenklich, da die Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L im Falle des nahtlosen Anschlusses von zwei befristeten Arbeitsverhältnissen bei Weiterbeschäftigung mit einer höher zu bewertenden Tätigkeit - wie hier - dazu führt, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine geringere Vergütung erhält, als der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, der im laufenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert wird (so auch Fieberg in GKöD Band IV, Stand 21.01.2021, § 16 TVöD/TV-L, Rn. 16d; a. A. BAG, Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris).
  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch die/den Beschäftigten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch der/des Beschäftigten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - Rn. 33, m.w.N., zitiert nach Juris zur entsprechenden Regelung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ).
  • BAG, 26.07.1995 - 4 AZR 280/94

    Eingruppierung eines Vermessungstechnikers

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Dies gilt auch, soweit der Feststellungsantrag Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - Rn. 19, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • LAG Köln, 20.01.2016 - 11 Sa 460/15

    Eingruppierung; auszuübende Tätigkeit

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Sind der/dem Beschäftigten die Zuständigkeitsregelungen bekannt oder muss sie/er sie kennen, kann sie/er sich zur Begründung der Höhergruppierung auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.01.2016 - 11 Sa 460/15 - Rn. 36, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 313/97

    Eingruppierung eines angestellten Lehrers an einer Gesamtschule

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.04.2021 - 3 Sa 268/20
    Eine die Änderung des Arbeitsvertrages bewirkende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nur mit der, ggf. auch stillschweigenden Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgen (so BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 313/97 - Rn. 45, m.w.N., zitiert nach Juris).
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